AGB

1. Der PVS – Personal-Vermittlung-Service GmbH & Co. KG (im folgenden PVS) wurde die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmer-überlassung (AÜV) nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, am 26.07.2005 durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg erteilt. Für PVS-Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchenverträge Anwendung.

2. Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der PVS und dem Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Arbeitstagen. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der PVS zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitnehmer nur mit Arbeiten und an den Arbeitsplätzen beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungs- & Aufsichtsrecht.

3. Die PVS kann überlassene Arbeitnehmer jederzeit abberufen, sofern sie gleichzeitig durch andere in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer der PVS ersetzt werden. Außergewöhnliche Umstände berechtigen die PVS einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gemachten Angaben über den Einsatzbetrieb und die von den Arbeitnehmern der PVS ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die Geltung von Mindestlöhnen, die Branchenzugehörigkeit, angewandte Tarifverträge, Meldung bei der Handwerkskammer, an einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahltes regelmäßiges Stundenentgelt und betriebliche Vereinbarungen über Leistungen für Zeitarbeitsbeschäftigte, vollständig und korrekt sind. Entsprechende Änderungen während des Überlassungszeitraums wird er der PVS rechtzeitig mitteilen und alle notwendigen Informationen zukommen lassen. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass Angaben falsch oder unvollständig waren. Die PVS ist bei geänderten bzw. falschen oder unvollständigen Angaben über den Einsatzbetrieb berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und insbesondere die dort vereinbarten Stundenverrechnungssätze ggf. auch rückwirkend entsprechend anzupassen. Soweit sich die für die PVS geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen verändern, verpflichten sich die Parteien, rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu treten. Dies gilt auch, wenn für die Branche des Auftraggebers ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge abgeschlossen oder die Höhe der Branchenzuschläge geändert wird.

5. Der Auftraggeber steht der PVS dafür ein, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahr-zunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine evtl. notwendige Vorsorgeuntersuchung ist ebenfalls vom Auftraggeber durchzuführen. Bei Arbeitsunfällen ist der Auftraggeber zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gem. § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. Der PVS ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.

6. PVS und Auftraggeber sind sich einig, dass die im Betrieb des Auftraggebers für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin zuständigen Fachkräfte im Rahmen einer überbetrieblichen, sicherheits-technischen Betreuung für die überlassenen Arbeitnehmer tätig werden. Entsprechende Protokolle sind der PVS in Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sichert der PVS bzw. deren Beauftragten ein zur Betreuung der überlassenen Arbeitnehmer notwendiges Zutrittsrecht am Arbeitsplatz zu.

7. Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls Mitarbeiter der Firma an Sonn- und Feiertagen sowie über 10 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen, ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Die überlassenen Arbeitnehmer sind von der PVS arbeits-vertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Arbeitnehmern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterschriebenen Tätigkeitsnachweise erstellt. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind auf die Forderungen Zinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu bezahlen.

10. Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf / Streik betroffen, hat der überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht keinen Gebrauch und wird der Arbeitnehmer wegen des Arbeitskampfes / Streiks vom Entleiher nicht eingesetzt, sind vom Auftraggeber der PVS die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf / Streik gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.

11. Die PVS haftet dem Auftraggeber nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens. Eine weitergehende Haftung der PVS ist ausgeschlossen. Die PVS haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer. Die PVS haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Auftraggeber stellt die PVS auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Die überlassenen Arbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen der PVS. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitnehmer sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen geltend zu machen. In diesem Fall werden die ersten 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt, sofern ein Personalaustausch durch die PVS stattfindet.

12. Die Haftung der PVS ist ausgeschlossen, wenn überlassene Arbeitnehmer mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Außerdem dürfen an die Arbeitnehmer keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.

13. Setzt der Auftraggeber die überlassenen Arbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Regelarbeitszeit ein, erhöhen sich die Tarife um:

über 40 Stunden:                                       25%
Sonntagsarbeit:                                         50%
Nachtarbeit (23:00 – 06:00 Uhr):             25%
Feiertagsarbeit:                                         100%

Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird nur der höhere Zuschlag berechnet.

14. Der Auftraggeber zahlt an die PVS eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3 Brutto-Monatsgehältern (ausgehend vom jährlichen Gesamtbrutto), wenn er einen von der PVS vormals überlassenen Arbeitnehmer bis zu 12 Monate nach Ende der Überlassung anstellt. Die Vermittlungsgebühr reduziert sich abhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers um 1/12 je Monat der Arbeitnehmerüberlassung. Die Vermittlungsgebühr wird bei Arbeitsaufnahme des vormaligen Arbeitnehmers im Betrieb des Auftraggebers fällig.

Bei einer Personalvermittlung ohne vorherige Arbeitnehmer-überlassung verpflichtet sich der Auftraggeber bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von der PVS vorgeschlagenen Bewerber ein Vermittlungshonorar in Höhe des 12. Teils des jährlichen Gesamtbruttos multipliziert mit dem Faktor 3,0 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Unter dem jährlichen Gesamtbrutto ist die Vergütung des vom Auftraggeber eingestellten Bewerbers unter Einrechnung aller Monatsgehälter, des Urlaubsgelds, der variablen Bestandteile und der Weihnachtsgratifikation zu verstehen. Das Vermittlungshonorar ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sonderleistungen wie die Auftragserteilung an Dritte, wie z.B. Jobportale, Eignungstests, Nebenkosten, Reisekosten der Bewerber oder Portokosten werden mit dem Auftraggeber abgestimmt und nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

15. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. Die PVS und der Auftraggeber sind in einem solchen Falle verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Berlin.